...Die menschliche Hausverwaltung
WS Hausverwaltungen, Grabenweg 6, 75217 Birkenfeld-Obernhausen

.: Tätigkeitsausübung
.: Selbstrechtsauskunft
.: Bestellung des WEG - Verwalters, gem. WEG § 26.1
.: Aufgaben und Befugnisse des WEG - Verwalters, gem. WEG § 27
.: Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, gem. WEG § 28
.: Verwaltungsbeirat, gem. WEG § 29
.: Kontakt

 

Tätigkeitsausübung

...Die menschliche Hausverwaltung. Firma WS Hausverwaltungen, Grabenweg 6, 75217 Birkenfeld-Obernhausen, tätigt Hausverwaltungen, Hausverwaltungen (nur) gem. Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Keine Mietverwaltungen. Keine Maklertätigkeiten. Keine Versicherungsvermittlungstätigkeit.
Hausverwaltertätigkeitsausübungsobjekte: Mehrfamilienhäuser bis maximal 12 Wohneinheiten und nur nach dem Wohnungseigentumsgesetz, aber unter dem Kriterium: Dienstleistungsfirma. Dienstleistungsfirma, dass bedeutet: die jeweiligen Wohnungseigentümer einer jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft tätigen (beschließen) – unter Beachtung des Wohnungseigentumsgesetz (WEG), ihrer Teilungserklärung und aller ihrer rechtsmäßig gefassten Wohnungseigentümerversammlungsbeschlüsse - Wohnungseigentümerversammlungsbeschlüsse und die Firma WS Hausverwaltungen, Grabenweg 6, 75217 Birkenfeld-Obernhausen, führt die Beschlüsse vorgabegerecht durch, gem. WEG § 27.1.1.


Selbstrechtsauskunft

Firma WS Hausverwaltungen, Grabenweg 6, 75217 Birkenfeld-Obernhausen.
Firmengründung am 03.01.2005. Firmeninhaber: Waldemar Spankowski, geboren am 09.09.1959. Staatsangehörigkeit Waldemar Spankowski: deutsch und Bürokaufmann gem. § 34 BBiG der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald seit 1977. WEG – Hausverwaltertätigkeitsausübung gem. Wohnungseigentumsgesetz (WEG), seit 1996.


Kontakt

Firma WS Hausverwaltungen, Grabenweg 6, 75217 Birkenfeld-Obernhausen/Enzkreis/Baden-Württemberg

Telefon: 0163 764 9011

E-Mail: ws-hausverwaltungen@web.de

Bei Angebotsfragen füllen Sie bitte den Fragebogen aus, zu dem sie hier gelangen: WEG-Auskunftsfragebogen


WEG § 26.1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

(1)
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf höchstens auf fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
(2)
Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3)
Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestimmen.
(4)
Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

WEG § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1)
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet;
1.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2.
die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
3.
in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4.
gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2)
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie;
1.
Lasten- und Kostenbeträge, Tilgungsbeträge- und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
2
alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
3.
Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind.
4.
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteil erforderlich sind;
5.
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
6.
die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der § 21, Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3)
Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
(4)
Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
(5)
Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der, der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.

WEG § 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1)
Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1.
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2.
die anteilsmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
3.
die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2)
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3)
Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4)
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5)
Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

WEG § 29 Verwaltungsbeirat

(1)
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirates beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2)
Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(3)
Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungsnahme versehen werden.
(4)
Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
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